Der Anwendungsbereich der Bewilligung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. b HFG betrifft das enge Spektrum der Forschung, bei welcher biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten zu Forschungszwecken weiterverwendet werden, ohne dass die nach Art. 32 oder 33 HFG erforderliche Einwilligung eingeholt bzw. über das Widerspruchsrecht informiert werden kann. In diesem Fall hat die Ethikkommission die Möglichkeit, die Weiterverwendung der Forschungsgegenstände unter Einhaltung der Anforderungen nach Art. 34 HFG zu erlauben.41