schlüsselter Form (Art. 33 Abs. 1 HFG i.V.m. Art. 31 HFV). Die Einwilligung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, die Ausnahmen richten sich nach Art. 9 HFV (Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 HFV). Die schriftliche oder mündliche Information über das Widerspruchsrecht ist erforderlich für die Anonymisierung biologischen Materials und genetischer Daten sowie die Weiterverwendung nichtgenetischer gesundheitsbezogener Personaldaten in verschlüsselter Form (Art. 33 Abs. 2 HFG i.V.m. Art. 30 HFV).