45 Abs. 1 Bst. b HFG kein Raum für eine Ausnahmebewilligung durch eine kantonale Ethikkommission.40 Eine auf hinreichender Aufklärung basierende Einwilligung ist grundsätzlich erforderlich für die Weiterverwendung biologischen Materials und genetischer Daten sowohl in unverschlüsselter wie auch in verschlüsselter Form (Art. 32 Abs. 1 und 2 HFG i.V.m. Art. 28 f. HFV) sowie für die Weiterverwendung nichtgenetischer gesundheitsbezogener Personendaten in unver-