Das von der Bewilligung erfasste biologische Material und die Personendaten sind zu bezeichnen (Art. 39 Bst. a HFV). Eine generelle Bewilligung zur Weiterverwendung nicht näher bestimmter Materialien oder Daten ist nicht möglich. Weiter ist erforderlich, dass die Weiterverwendung des biologischen Materials oder der gesundheitsbezogenen Personendaten in den Geltungsbereich des HFG fällt. Für die Weiterverwendung von Personendaten oder biologischem Material zu anderen als zu Forschungszwecken, z.B. für Vorhaben aus dem Bereich der Aus- oder Weiterbildung oder der Qualitätssicherung, besteht gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Bst.