Vorausgesetzt ist vorab, dass es sich um einen Fall der „Weiterverwendung“ handelt, welcher an die Begrifflichkeit des 4. Kapitels des Gesetzes39 anknüpft. Dies bedeutet, dass das fragliche biologische Material bzw. die gesundheitsbezogenen Personendaten im Zeitpunkt der Zweitverwertung bereits vorliegen müssen (retrospektive Forschung), z.B. in Form von Einträgen in Patientenakten, Bildarchiven oder konservierten Biopsien, Blutproben etc. Sodann muss der Bewilligung ein konkreter Sachverhalt zugrunde liegen. Das von der Bewilligung erfasste biologische Material und die Personendaten sind zu bezeichnen (Art.