Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. b HFG kann die zuständige Ethikkommission die Weiterverwendung von biologischem Material oder gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken bewilligen, wenn die Einwilligung oder Information über das Widerspruchsrecht fehlt (Art. 34 HFG).