Für diejenigen Fälle, in denen mit dem Eingriff von Beginn an, neben dem therapeutischen Zweck, auch ein Forschungszweck oder ein allgemein medizinisches Interesse verfolgt wird, ist zur Einordnung des Eingriffs eine Abwägung dahingehend notwendig, ob der therapeutische Zweck oder der Forschungszweck überwiegt.37 3.2.1.4 Abgrenzung von Forschung und forschungsähnlichen Handlungen