Versuchen und Experimenten der Fall sein könnte, zu seinem Schaden instrumentalisiert zu werden. In diesem Zusammenhang enthält das Schweizer Humanforschungsgesetz in Bezug auf die Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung in den Art. 32 ff. HFG Vorschriften, welche die Voraussetzungen für eine rechtmässige Weitergabe dieser Daten regeln.36