Je nach Qualifizierung der Handlung sind unterschiedlicher Rechtsvorschriften anwendbar. Die „normale klinische Praxis“ (Heilbehandlung bzw. Standardbehandlung) beispielsweise wird nicht vom Anwendungsbereich des HFG erfasst.24 Der „Heilversuch“ und damit auch die Problematik der „experimentellen Therapie im Einzelfall“ sind ebenfalls nicht im HFG geregelt.25