Von einer Intervention kann gesprochen werden, wenn die Schutzgüter des HFG berührt sind. Die Intervention muss einen Gesundheitsbezug aufweisen. Zudem sind als klinische Versuche (auch) als Interventionen zu werten, die sich mit Ursachen, Prävention, Diagnose, Therapie und Epidemiologie von physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Gesundheit befassen. Darüber hinaus werden durch Art. 3 Bst. l HFG auch nicht auf