Als klinischer Versuch im Sinne des Humanforschungsgesetzes gilt ein Forschungsprojekt mit Personen, das diese prospektiv einer gesundheitsbezogenen Intervention zuordnet, um deren Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen (Art. 3 Bst. I HFG). a) Der klinische Versuch muss Teil einer Forschung sein. Mit dem Begriff „klinisch“ in Zusammenhang mit der Forschung wird Forschung mit und am Menschen verstanden.20