- Fehlender Behandlungsbezug: Die Durchführung von medizinischen Massnahmen, die nicht an den Bedürfnissen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet sind, spricht für das Vorliegen einer an einem Prüfplan oder Forschungsplan ausgerichteten Forschung. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn die ohne Indikation durchgeführten Massnahmen mit einer Gefährdung der betroffenen Person einhergehen. - Gesetzliche Aufgabenerfüllung: Erfolgt die Handlung in Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (z.B. Auswertung von Grippemeldungen im Rahmen der Epidemienprävention), liegt in der Regel keine Forschung vor.