Die Binnendifferenzierungen sind für die Frage, ob eine bestimmte Handlung der Bewilligungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG unterliegt, an sich nicht weiter von Belang, da alle Forschungsprojekte im Geltungsbereich des Gesetzes unterschiedslos bewilligungspflichtig sind. Hingegen ist die korrekte Einteilung von Bedeutung für die Festlegung von Beginn und Ende der Durchführung des jeweiligen Forschungsprojektes sowie für die Bestimmung der im Einzelfall zu erfüllenden ethischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Anforderungen i.S.v. Art. 45 Abs. 2 HFG, für die Bewilligungspflicht für Änderungen am Forschungsprojekt nach Art.