Eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission ist erforderlich für die „Durchführung eines Forschungsprojekts“ (Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG) oder für die „Weiterverwendung von biologischem Material oder gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken bei fehlender Einwilligung oder Information über das Widerspruchsrecht“ (Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG). 3.2.1 Durchführung eines Forschungsprojektes (Art. 45 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. a HFG)