Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er mit Spital X.-Chefapothekerin B.___ die Frage eines Votums der Vorinstanz erörtert habe, würden in keiner Weise belegen, dass er der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch eingereicht habe. Seite 8 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3. Rechtsgrundlagen 3.1 Massgebendes Recht