Der „Test“ der pharmakologischen Wirkung von Remicade samt geplanter Auswertung erfülle alle Merkmale eines klinischen Versuchs mit Arzneimitteln (Untersuchung der Wirkung der gesundheitsbezogenen Intervention „Arzneimitteltherapie“). Diese Merkmale verliere der seit 15 Jahren versuchsweise durchgeführte „Test“ nicht bloss darum, weil der Beschwerdeführer den Versuch nicht GCP-konform befristet und ausgewertet, sondern unbefristet ohne wissenschaftliche Auswertung durchgeführt habe (respektive weiterhin durchführe, ohne das Resultat der geplanten wissenschaftlichen Auswertung abzuwarten).