34 HFG und 3. Kap. 1. und 4. Abschnitt HFV erfüllt wären. Die Auffassung des Beschwerdeführers sei überdies widersprüchlich: Einerseits mache er geltend, der „Test“ sei keine Forschung im Sinne des Humanforschungsrechts (d.h. keine methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen), weil er die Wirkung der Intervention nur am einzelnen Individuum untersuche; andererseits führe er aus, die Auswertung des „Tests“ generiere Forschungs-Versuchscharakter durch die Lieferung verallgemeinerbarer Erkenntnisse.