2.5 Mit Duplik vom 12. Januar 2018 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer bisherigen Auffassung fest und präzisiert, selbst wenn die vorgelegte „Test“-Analyse respektive die „Auswertung der strukturiert erhobenen Daten zwecks Beurteilung der Performance des Tests im klinischen Alltag“ als Weiterverwendung im Sinne des Humanforschungsrechts betrachtet werden könnte, käme eine Weiterverwendung nach Art. 32 f. HFG und 3. Kap. 1.-3. Abschnitt HFV mangels projektspezifischer Einwilligung nicht in Frage. Zudem lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass bzw. inwiefern die Voraussetzungen für eine informations-/einwilligungslose Weiterverwendung nach Art. 34 HFG und 3. Kap.