Die von der Vorinstanz erwähnte Definition des klinischen Versuchs sei zwar richtig, passe aber nicht auf das vorliegende Testverfahren: Zwar sei eine doppelblind-, randomisierte- und placebo-kontrollierte Testanlage zwecks individueller Festlegung des pharmakologischen Effektes unüblich und originell. Als Arzt sei er aber verantwortlich, dass seine Behandlung „wirtschaftlich und zweckmässig" sei. Die Testanlage sei aus seinem Blickwinkel die einzige, welche ihm erlaube, dieser Forderung nach zu kommen.