Der Beschwerdeführer erinnere sich sehr genau, dass C.___ als Fazit des klärenden Gesprächs bei der Vorinstanz festgehalten habe, dass er für die Durchführung des Tests kein Votum der Vorinstanz brauche, ein solches Votum aber notwendig wäre bei einer Auswertung und Publikation der Daten. Zu jenem Zeitpunkt habe die Auswertung der Daten jedoch nicht zur Diskussion gestanden.