Dass ca. im Jahr 2008 ein Gespräch mit der Vorinstanz stattgefunden habe, belege der folgende Sachverhalt: Die Spitalapotheke stelle die Infusionen her. Die Chefapothekerin (B.___) habe den Beschwerdeführer ca. 2008 nach einem Votum der Vorinstanz gefragt und die Infusionsvorbereitungen bis zur Klärung dieser Frage gestoppt. Dies sei ihm von B.___ am 19. Dezember 2017 mündlich bestätigt worden. Der Beschwerdeführer erinnere sich sehr genau, dass C.___ als Fazit des klärenden Gesprächs bei der Vorinstanz festgehalten habe, dass er für die Durchführung des Tests kein Votum der Vorinstanz brauche, ein solches Votum aber notwendig wäre bei einer Auswertung und Publikation der Daten.