Er trage die Charakteristika einer Laboranalyse oder eines Röntgenbildes: Niemand werde argumentieren, dass beispielsweise die Bestimmung der Blutsenkungsreaktion (BSR) eines Patienten ein Versuch sei. Erst die Auswertung vieler BSR-Werte trage Versuchscharakter. Dementsprechend habe er für die Auswertung der Test-Resultate einen Antrag bei der Vorinstanz gestellt.