Mangels altrechtlicher Bewilligung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 HFG hätte der Beschwerdeführer innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts, also bis spätestens Ende Juni 2014, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG einreichen müssen (Art. 67 Abs. 2 HFG). Er habe das fragliche Forschungsprojekt jedoch erst am 12. September 2017 zur Bewilligung vorgelegt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe ihm die Vorinstanz angeboten, ihr die Studie nachträglich zur Bewilligung als klinischer Versuch zu unterbreiten und den klinischen Versuch nachträglich legalisieren zu lassen.9