Es handle sich ebenfalls nicht um ein Forschungsprojekte mit gesundheitsbezogenen Personendaten, d.h. eine Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten zur Beantwortung einer konkreten wissenschaftlichen Fragestellung (Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG i.V.m. Art. 6 ff. und Art. 14 ff. HFV), wobei auch hier grundsätzlich eine umfassende mündliche und schriftliche Aufklärung sowie ein Gesuch gemäss Art. 14 f. und Anhang 2 HFV erforderlich wären. Somit könne die Auswertung der Daten weder als blosse Weiterverwendung der Daten zu Forschungszwecken noch als Forschungsprojekt mit gesundheitsbezogenen Personendaten qualifiziert werden.