gung der Auswertung der im Rahmen des klinischen Versuchs gewonnen Daten als „Weiterverwendung" von (definitionsgemäss gerade nie im Rahmen der betreffenden Studie gewonnenen) Daten würde Sinn und Zweck des Humanforschungsrechts (Patienten- und Probandenschutz) zu wider laufen. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, könnte im Nachhinein immer die Auswertung eines nicht bewilligten klinischen Versuchs als „Weiterverwendung" von nun vorliegenden Daten begründet werden.