bleiben, wie der seit 2002 durchgeführte „Test" unter dem früheren kantonalen Humanforschungsrecht zu beurteilen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf eine „ungefähr“ im Jahr 2008 angeblich von der Vorinstanz erteilte Auskunft berufen, wonach sein Forschungsprojekt nach altem Recht nicht bewilligungspflichtig gewesen sei. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts wären Auskünfte zur früheren Rechtslage gegenstandslos geworden und ein allenfalls entstandener Vertrauensschutz wäre erloschen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass der „Test“ auch nach altem Recht bewilligungspflichtig gewesen wäre.