4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Seite 2 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 1.2 Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und damit ohne weiteres zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.