1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2017. Verfügungen der Vorinstanz können bei der GEF angefochten werden (Art. 8 Abs. 1 und 2 KEKV3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4 und Art. 3 Abs. 3 OrV GEF). Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.