4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. November 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Dezember 2017 und Duplik vom 12. Januar 2018 bestätigen die Verfahrensbeteiligten ihre Anträge. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen