Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1000.00, den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV27). Die Beschwerdeführer tragen die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen (Art. 106 VRPG).