Seite 13 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017 erweist sich demnach als rechtmässig, und die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Kosten 5.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).