Es besteht kein Grund, dass die Vorinstanz abweichend vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und abweichend von der ständigen Lehre und Praxis hätte entscheiden sollen. Dass sie die sich stellende Rechtsfrage gleich beantwortet hat wie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ist mithin nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht als unbegründet. 4. Ergebnis 25 Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2017 2C_90/2017 E. 2.2; BGE 127 III 576 E. 2d) S. 579 26 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017, S. 2, Fussnoten 3 und 4