Die Vorinstanz hat die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts zudem nicht wörtlich übernommen – von einer Aneinanderreihung formelhafter Wendungen ohne Einzelfallbezug etwa kann nicht die Rede sein – und stützt die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht einzig auf das Verwaltungsgerichtsurteil, sondern auch auf weitere Quellen.26 Die Vorinstanz hat sich damit sehr wohl individuell mit dem Gesuch der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und dieses entsprechend gewürdigt. Es besteht kein Grund, dass die Vorinstanz abweichend vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und abweichend von der ständigen Lehre und Praxis hätte entscheiden sollen.