Auch wenn das Verwaltungsgerichtsurteil noch nicht rechtskräftig ist, spricht bisher nichts für dessen Fehlerhaftigkeit. Zu diesem Schluss gelangt auch die Vorinstanz, indem sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als „in jeder Hinsicht nachvollziehbar“ erachtet, weswegen sie sich „weitgehend“ darauf stützt. Die Vorinstanz hat die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts zudem nicht wörtlich übernommen – von einer Aneinanderreihung formelhafter Wendungen ohne Einzelfallbezug etwa kann nicht die Rede sein – und stützt die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht einzig auf das Verwaltungsgerichtsurteil, sondern auch auf weitere Quellen.26