Betreffend das Argument, die angefochtene Verfügung sei lediglich eine unzulässige „Copy- Paste“ Version des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 (VB.2016.00657) und die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie pauschal darauf verweise, ist folgendes festzuhalten: Vorliegend entsprechen die Rechtsbegehren 2-4 der Beschwerdeführer wörtlich den Anträgen 1-3 der Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dementsprechend stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen.