Seite 12 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern scheidung grob falsch und damit willkürlich ist.25 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein sollte. Vielmehr enthält die angefochtene Verfügung zwar eher knappe, jedoch vollständige, klare und auch inhaltlich nicht zu beanstandende Erwägungen. Die Rüge der materiellen Rechtsverweigerung erweist sich demnach als unbegründet.