Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hängt das schutzwürdige Interesse an einer Feststellungsverfügung nicht von der materiellen Rechtsfrage ab.24 Fehlt das Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Feststellungsverfügung, so fehlt eine Prozessvoraussetzung, und es ist nicht auf die Feststellungsanträge einzutreten. Im Falle eines Nichteintretensentscheids sind jedoch die Anträge nicht materiell zu behandeln. Durch die Beschränkung der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf formelle Aspekte hat die Vorinstanz demnach das rechtliche Gehör nicht verletzt.