Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht mit hinreichender Klarheit hervor, weswegen die Vorinstanz nicht auf die Feststellungsanträge der Beschwerdeführer eingetreten ist. Insbesondere wird festgehalten, dass und weswegen ein schutzwürdiges Interesse an den von den Beschwerdeführern beantragten generell-abstrakte Feststellungen fehle.23 Somit wird deutlich, auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und auch die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung anhand ihrer Begründung ohne weiteres auf ihre Rechtsmässigkeit überprüfen.