Die Vorinstanz macht geltend, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe im Urteil vom 24. Mai 2017 unter anderem über drei identische Rechtsbegehren wie vorliegend befunden. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Zürich seien für die Vorinstanz in jeder Hinsicht nachvollziehbar und zutreffend. Deswegen stütze sie sich weitgehend darauf (insbesondere auf Erwägung 4), obwohl das Urteil angefochten worden und das Verfahren vor Bundesgericht noch hängig sei.17 3.2 Rechtliche Grundlagen