Sie habe das schutzwürdige Feststellungsinteresse mit einem pauschalen Verweis auf den Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Zürichs vom 24. Mai 201715 verneint. Das schutzwürdige Feststellungsinteresse könne jedoch nicht ohne materielle Auseinandersetzung mit der Thematik beurteilt werden. Selbst die Ausführungen unter Ziff. 3.2 seien lediglich ein „copy paste“ von Erwägung 4.3 des Zürcher Verwaltungsgerichtsentscheids. Die Berücksichtigung dieses Entscheids sei aufgrund seiner Rechtshängigkeit vor Bundesgericht sowieso fragwürdig.16