Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung erlassen, ohne auf die Argumente der Beschwerdeführer einzugehen, was an Rechtsverweigerung grenze. Sie habe sich nicht materiell mit dem Feststellungsinteresse auseinandergesetzt, sondern lediglich generelle Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse gemacht. Sie habe das schutzwürdige Feststellungsinteresse mit einem pauschalen Verweis auf den Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Zürichs vom 24. Mai 201715 verneint.