Da an einer generellen Regelung einer abstrakten Rechtsfrage kein Feststellungsinteresse besteht und eine abstrakte Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein kann, sondern typischerweise in genereller Weise mittels Rechtssatz geregelt werden müsste, kann nicht auf die Feststellungsanträge der Beschwerdeführer eingetreten werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführer, insbesondere die Frage der virtuellen Betroffenheit bzw. die Ausnahmen vom Erfordernis eines 14 Vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 24. Mai 2017, VB.2016.00657, Erwägung 4.3