Personen zum Zwecke des Suizids nicht per se zu verneinen ist, kann eine Rechtsfrage von dieser Tragweite unmöglich mittels Verfügung einer erstinstanzlichen kantonalen Verwaltungsbehörde geregelt werden, zumal diese Verfügung wohl unangefochten in Rechtskraft erwachsen würde. Eine solche Rechtsfrage müsste typischerweise gesamtschweizerisch mindestens in einem formellen Gesetz, besser jedoch in der Verfassung geregelt werden.