Vorliegend geht es nicht um die Regelung eines individuell-konkreten Einzelfalls, sondern um die grundsätzliche und generelle Beantwortung einer theoretischen und abstrakten Rechtsfrage ohne konkreten Bezug zu einem Einzelfall. Generell-abstrakte Fragestellungen können jedoch weder Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein noch besteht ein Rechtsschutzinteresse an ihrer Regelung mittels Feststellungsverfügung (vgl. dazu eingehend Erwägung 2.2 hievor). Es geht vorliegend auch nicht darum, eine grundlegende Rechtsfrage vorweg zu beantworten, um ein aufwendiges Verfahren zu vermeiden.