Die Feststellungsanträge betreffen vielmehr in generell-abstrakter Weise sämtliche Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern sowie jede urteilsfähige und gesunde Person, die freiwillig aus dem Leben scheiden möchte. Mit anderen Worten soll es jedem Arzt und jeder Ärztin mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern ungeachtet der Umstände des Einzelfalls bzw. der Motive der suizidwilligen Person stets erlaubt sein, Suizidbeihilfe zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Verschreibung, Abgabe oder Verabreichung einer leta- 12 Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2432 und 2435, mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 19;