Die Feststellungsanträge der Beschwerdeführer beschränken sich nach ihrem Wortlaut weder auf die Beschwerdeführer noch einen bestimmten Arzt oder eine bestimmte Ärztin noch haben sie einen bestimmten Sachverhalt bzw. einen konkreten Fall zum Gegenstand. Die Feststellungsanträge betreffen vielmehr in generell-abstrakter Weise sämtliche Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern sowie jede urteilsfähige und gesunde Person, die freiwillig aus dem Leben scheiden möchte.