Es fehlt hier an der erforderlichen individuell-konkreten Regelung eines Rechtsverhältnisses. Allerdings gilt es als zulässig, mit einer Feststellungsverfügung gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg zu beantworten, wenn daran erhebliche materiellrechtliche oder prozessuale Folgen geknüpft sind und damit auf die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens zumindest vorläufig verzichtet werden kann. Ist beispielsweise die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit im Hinblick auf einen späteren Staatshaftungsprozess oder die Kausalität in sozialversicherungsrechtlichen Fragen umstritten, ist durchaus ein schutzwürdiges Interesse gegeben, diese Frage vorweg abklären zu lassen.13