Das Institut der Feststellungsverfügung dient ferner nicht dazu, auf indirektem Weg eine abstrakte Normenkontrolle einzuführen. Ebenso wenig ist es Aufgabe staatlicher Behörden, mittels Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten oder Grundsatzentscheidungen zu fällen, wonach die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll. Es fehlt hier an der erforderlichen individuell-konkreten Regelung eines Rechtsverhältnisses.