Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung künftiger öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten besteht dann, wenn diese im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens schon hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind. An der Beantwortung rein theoretischer oder abstrakter, d.h. nicht fallbezogener Rechtsfragen besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Diese zurückhaltende Praxis ergibt sich aus dem Wesen der Verfügung: Diese ist darauf aus- 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 19; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2383, mit Hinweisen 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 19; BGE 131 II 13 E. 2.2; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2432, mit