Weiter hat das Interesse aktuell und praktisch zu sein. Eine Ausnahme hierzu macht die Rechtsprechung nur dann, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte11. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung künftiger öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten besteht dann, wenn diese im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens schon hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind.